BAGSO fordert wirksamen Schutz gegen Altersdiskriminierung

Stellungnahme zur geplanten Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Pressemitteilung

SPD, GRÜNE und FDP planen eine Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), in dem es auch um den Schutz vor Altersdiskriminierung geht. In der heute veröffentlichten Stellungnahme „Altersdiskriminierung wirksam entgegentreten“ ruft die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen die Politik dazu auf, Lücken im Schutz gegen Altersdiskriminierung zu schließen. Zentrale Forderung der BAGSO ist die Aufhebung der Begrenzung des AGG auf sog. Massengeschäfte. Die Begrenzung führt z.B. dazu, dass bei der Vermietung von Hotelzimmern Benachteiligungen verboten sind, bei der Vermietung einer Wohnung aber nicht. Die 2006 in Kraft getretene Regelung hat zur Folge, dass der gesetzliche Diskriminierungsschutz in vielen Fällen nicht gilt. Die Novellierung bietet nach mehr als 15 Jahren die Chance, das zu ändern.

Als diskriminierend sieht die BAGSO auch das pauschale Festlegen von Versicherungstarifen nach Altersgruppen. So gibt es etwa bei der Kfz-Versicherung sehr viel aussagekräftigere Kriterien für die individuelle Risikozuordnung, insbesondere die bisherigen Schadensfälle. Die derzeitige Regelung nimmt alle für die Unfälle weniger in Mithaftung.

Ein besonders hohes Risiko für Altersdiskriminierung, die nicht nur alte, sondern auch junge Menschen betreffen kann, sieht die BAGSO zudem in automatisierten Entscheidungsverfahren („Algorithmen“). Sie werden beispielsweise von Banken eingesetzt, um zu prüfen, ob und zu welchen Konditionen Darlehen vergeben werden. Auch hier ist eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor Diskriminierung notwendig.

In ihrer Stellungnahme geht die BAGSO auch auf eine strukturelle Benachteiligung ein, von der nicht nur, aber in besonders hoher Zahl ältere Menschen betroffen sind, nämlich alle, die keinen Zugang zum Internet haben. Die BAGSO fordert, nach dem Vorbild der UN-Behindertenrechtskommission eine Regelung in das AGG aufzunehmen, die zu einer Bereitstellung „angemessener Vorkehrungen“ verpflichtet. Konkret geht es um die Pflicht, entweder alternative („analoge“) Zugangswege oder Unterstützungsangebote bereitzustellen.

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